Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 9/2018 vom 27.02.2018 ist zu entnehmen: “Unionsrecht und Bundesrecht verpflichten dazu, durch in Luftreinhalteplänen enthaltene geeignete Maßnahmen den Zeitraum einer Überschreitung der seit 1. Januar 2010 geltenden Grenzwerte für NO so kurz wie möglich zu halten.” Das grenzt an Realsatire. Sind Sie schon einmal beim Parken im Halteverbot höflich aufgefordert worden, die Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten?
Das erstinstanzliche Urteil in Düsseldorf datiert bereits vom 13. 9. 2016 (VG Düsseldorf, 3 K 7695/15). Politik darf sich eben Zeit lassen und frustriert die nur gelegentlich zur Wahl gebetenen Abstimmenden (Bürgerinnen und Bürger) durch Unterlassung von Sanktionen für politisch verantwortliche Institutionen.
Die resultierende Ungleichheit: Personen die sich nur alle Jahrzehnte ein neues Mobilitätsvehikel leisten können, oder ökologisch angehaucht, nur leisten wollen, werden gezwungen, die rasche Verschrottungswelle mitzugehen. In 2009 nannten wir das Abwrackprämie und heute ist es eingebaute technische Redundanz mit juristischem Vollzug.
Selbstgebaute Lastenräder im Land der Tüftler, Dichter und Denker bei Sperrung der NOX-Hotspots in Innenstädten für Stinker und Gefährder scheint mir ein machbarer Traum zu sein. Es stinkt aber alle gehen hin?
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