Grenzgang 2

Innerhalb vom Kern Europas ist der physische Grenzübergang kaum merkbar. Sobald es um die Regeln der sozialen Sicherung, Beschäftigung, Selbständigkeit geht oder der Unternehmensbesteuerung werden die bilateralen Regeln bereits viel komplizierter. Falls 3 und mehr Länder ins Spiel kommen wird die Lage ziemlich unübersichtlich oder zum Expertentum. Staatsbürgerin im Land A und Staatsbürger im Land B, arbeitend im Land C dürfen sich über einen Dschungel an Regeln freuen, der Kafkaeske Verhältnisse hoch 3 produziert. Irgendwo klemmt dabei immer etwas. Dabei hatte die Regulierung CE Nr. 883/2004 über die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherung doch weitgehende Konkretisierungen hervorgebracht und Sicherung der Bestandsrechte hervorgebracht.
Wie so oft liegen die Schwierigkeiten im Detail und darin sind die jeweilig zuständigen Verwaltungsbeamten, wenn die denn erst einmal herausgefunden wurden, eine Hürde, die es zu meistern gilt. In der jeweiligen landesüblichen Verwaltungssprache, versteht sich von selbst, inklusive regionaler Besonderheiten.
Während juristisch der Grenzübergang von Beschäftigten, Selbständigen und Unternehmen jeweils geregelt ist, ergibt sich aus einer juristischen Figur des „salary split“, also eine beschäftigte Person bei 2 Arbeitgeberinnen eine Lücke in der Zuständigkeit. Diese besteht gleichfalls in den meisten Ländern der EU. 2 Teilzeitjobs zu 50% lassen sich sozialversicherungsrechtlich nicht fair darstellen. Die zweite Lohnsteuerkarte und Besteuerungssätze, na wir ahnen schon, was das für Betroffene heißt.
Unternehmen und der Staat machen es sich einfach. Eine Konfiguration „Mulitplication des employeurs“, mehrere Arbeitgeberinnen, ist nicht wirklich adäquat vorgesehen (Crabeels, 2008 S.272). Dadurch werden viele, besonders junge Beschäftigte systemisch in ihrer beruflichen Findungsphase benachteiligt und in die Selbständigkeit oder gar die Scheinselbständigkeit gezwungen. Dabei brauchen wir dringend diese dynamischen GrenzgängerInnen in Europa mit ihren grenzenlosen Ideen, Enthusiasmus und Gestaltungswillen.
Neben diesen „high potential Grenzgängerinnen“ gibt es viele Beschäftigte, die bereits in einem Mitgliedsland der EU mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben müssen, da sie von einem Job ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. (EU Statistik Jugend Eurostat,2022).